Gütersteuern (D.21)

4.16 Definition:

Gütersteuern (D.21) sind Steuern, die pro Einheit einer produzierten oder gehandelten Ware oder Dienstleistung zu entrichten sind. Sie können entweder als ein bestimmter Geldbetrag pro Mengeneinheit einer Ware oder Dienstleistung oder wertbezogen festgesetzt werden, d.h. als bestimmter Prozentsatz des Preises pro Einheit oder des Wertes der den Gegenstand der Transaktion bildenden Waren oder Dienstleistungen. Generell gilt, daß Steuern, die auf ein Gut erhoben werden, unabhängig davon, von welcher institutionellen Einheit sie gezahlt werden, den Gütersteuern zuzurechnen sind, es sei denn, sie sind ausdrücklich in eine andere Position einbezogen.

Mehrwertsteuer (MwSt) (D.211)

4.17 Definition:

Eine Steuer vom Typ Mehrwertsteuer (MwSt) ist eine Steuer auf Waren und Dienstleistungen, die stufenweise bei den Unternehmen erhoben und letztlich vollständig vom Endabnehmer getragen wird.

Die Mehrwertsteuer (D.211) – im folgenden vereinfachend als "MwSt" bezeichnet – umfaßt die vom Staat auf Güter der Inlandsproduktion und auf Importe erhobene MwSt ebenso wie etwaige sonstige abzugsfähige Gütersteuern, soweit sie hnlichen Regeln wie die der MwSt unterliegen.

Die Produzenten müssen lediglich die Differnez zwischen der MwSt auf ihre Verkäufe und der MwSt auf ihre Käufe von Vorleistungen und Bruttoanlageinvestitionen abführen.

Die MwSt ist nach dem Nettosystem zu buchen; dies bedeutet:

  1. die Produktion von Waren und Dienstleistungen sowie Importe werden ohne in Rechnung gestellte MwSt gebucht;
  2. Käufe von Waren und Dienstleistungen werden einschließlich der nichtabziehbaren MwSt gebucht. Bei der Buchung der MwSt wird davon ausgegangen, daß diese nicht vom Verkäufer, sondern vom Käufer getragen wird, sofern sie für diesen nicht abziehbar ist. Die MwSt wird daher im ESVG als Steuer gebucht, die zum größten Teil auf die letzte Verwendung, d.h. überwiegend auf den letzten Verbrauch der privaten Haushalte, gezahlt wird. Ein Teil der MwSt. kann jedoch auch von Produzenten, vor allem den nicht mehrwertsteuerpflichtigen, gezahlt werden.

Für die Gesamtwirtschaft entspricht die MwSt der Differenz zwischen der gesamten in Rechnung gestellten und der gesamten abziehbaren MwSt. (siehe 4.27)

Importabgaben (D.212)

4.18 Definition:

Die Importabgaben (D.212) umfassen alle Zwangsabgaben, ausgenommen die MwSt, die vom Staat oder von Institutionen der Europäischen Union auf eingeführte Güter, die in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebiets eingehen, oder auf Dienstleistungen, die von gebietsfremden Einheiten für gebietsansässige Einheiten erbracht werden, erhoben werden.

Hierzu gehören:

  1. Zölle (D.2121): Sie umfassen Zölle und sonstige Importabgaben, die aufgrund von Zolltarifen auf bestimmte Waren zu entrichten sind, wenn diese zur Verwendung in das Wirtschaftsgebiet des Verwendungslandes eingehen;
  2. Importsteuern (D.2122)

    Sie umfassen:

    (1) Abschöpfungsbeträge auf importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse;

    (2) Währungsausgleichsbeträge, die beim Import erhoben werden;

    (3) allgemeine und spezielle Verbrauchsabgaben auf importierte Güter, wenn dieselben Steuern auf vergleichbare inländische Güter durch die produzierende Einheit selbst entrichtet werden;

    (4) allgemeine Umsatzsteuern auf den Import von Waren und Dienstleistungen;

    (5) Abgaben auf bestimmte Dienstleistungen, die von gebietsfremden Unternehmen für gebietsansässige Einheiten im Wirtschaftsgebiet erbracht werden;

    (6) an den Staat abgeführte Gewinne von öffentlichen Unternehmen, die das Importmonopol für bestimmte Waren oder Dienstleistungen besitzen.

Nettoimportabgaben werden als Differenz zwischen den Importabgaben (D.212) und den Importsubventionen (D.311) ermittelt.

Sonstige Gütersteuern (D.214)

4.19 Definition:

Sonstige Gütersteuern (D.214) umfassen Steuern auf Waren und Dienstleistungen, die aufgrund der Produktion, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Übertragung, des Leasings oder der Lieferung dieser Waren und Dienstleistungen oder aufgrund ihrer Verwendung für den Eigenverbrauch oder für die Produktion von selbsterstellten Anlagen zu entrichten sind.

4.20 Hierzu gehören insbesondere:

  1. Verbrauchsabgaben und -steuern (mit Ausnahme der in den Importabgaben enthaltenen);
  2. Stempelgebühren auf den Verkauf bestimmter Güter, etwa von alkoholischen Getränken oder Tabak, oder auf Urkunden oder Schecks;
  3. Steuern auf finanzielle Transaktionen und Vermögenstransaktionen, die auf den Kauf oder Verkauf von nichtfinanziellen und finanziellen Aktiva, einschließlich Devisen, zu entrichten sind. Sie sind zahlbar, wenn der Eigentümer von Grund und Boden oder anderen Aktiva wechselt, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Vermögenstransfers (vor allem Vermächtnisse und Schenkungen). Diese Steuern werden als Steuern auf die Dienstleistung der Mittler behandelt;
  4. Kraftfahrzeugzulassungssteuern;
  5. Vergnügungsteuern;
  6. Wett-, Spiel- und Lotteriesteuern ohne Steuern auf die erzielten Gewinne;
  7. Steuern auf Versicherungsprämien;
  8. Sonstige Steuern auf bestimmte Dienstleistungen: Dienstleistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes, Wohnungsvermietung, Transport-, Kommunikations-, Werbedienstleistungen;
  9. allgemeine Steuern auf Verkäufe oder den Umsatz (ohne MwSt): hierzu gehören z. B. Steuern auf die Verkäufe von Herstellern, Groß- und Einzelhändlern und Steuern auf Käufe;
  10. an den Staat abgeführte Gewinne von Staatsmonopolen, außer von öffentlichen Unternehmen, die das Importmonopol für bestimmte Waren oder Dienstleistungen besitzen (die entsprechenden Gewinne werden Position D.2122 zugeordnet). Staatsmonopole sind öffentliche Unternehmen, denen nicht aus wirtschafts- oder sozialpolitischen Gründen, sondern zur Einnahmenbeschaffung das Monopol der Produktion oder des Vertriebs bestimmter Waren oder Dienstleistungen gewährt wurde. Ein öffentliches Unternehmen, dem aufgrund des besonderen Charakters der betreffenden Ware, Dienstleistung oder Produktionstechnik durch eine bewußte wirtschafts- oder sozialpolitische Entscheidung ein Monopol gewährt wurde, gilt dagegen nicht als Staatsmonopol – dies ist z. B. der Fall bei öffentlichen Versorgungsbetrieben, Post- und Telekommunikationsunternehmen, den Eisenbahnen usw. Staatsmonopole produzieren im allgemeinen Waren oder Dienstleistungen, die in anderen Ländern hoch besteuert werden; ihre Produktion beschränkt sich in der Regel auf bestimmte Verbrauchsgüter (alkoholische Getränke, Tabakwaren, Streichhölzer usw.) oder Treibstoffe;
  11. Exportabgaben und bei dem Export erhobene Währungsausgleichsbeträge.
4.21 Die Nettogütersteuern werden als Differenz zwischen den Gütersteuern (D.21) und den Gütersubventionen (D.31) ermittelt.