Münzfüße
  
    Der Begriff Währung bezeichnet entweder die Währungseinheit eines
    Landes (besser eines Währungsgebietes), die zugleich als gesetzliches
    Zahlungsmittel (z.B. für Steuern) dient; oder die Geldordnung, nach der
    das Geldsystem eines Landes geregelt ist. 
    Der heimische Wert des Geldes wird durch seine Kaufkraft bestimmt. Der
    Außenwert bezeichnet die Kaufkraft der heimischen Währung in anderen
    Währungsgebieten und wird durch den Wechselkurs als Preis einer
    Fremdwährungseinheit bestimmt. Die Geldordnung umfasst alle Regeln, die
    einheitliche Standards für das Geld festlegen. Dazu gehören der Münzfuß,
    das Münzrecht (Münzstände (z.B. geistliche oder weltliche) und Münzstätten
    (Produktionsorte)), wie auch die Festlegung der Münzsorten.  
  
  Ein 
Münzfuß legt fest, dass aus einer bestimmten Menge eines Edelmetalls
  eine vorgegebene Anzahl bestimmter Münzen (Taler, Gulden, Pfennige usw.) zu
  prägen ist. Neben dem Feingehalt (Korn) wird auch das Raugewicht (Schrot)
  der Münzen (also die implizierte Legierung) sowie das 
Remedium (also die 
  zulässige Abweichung) gesetzlich bestimmt. Außerdem wird implizit das
  Verhältnis von Gold zu Silber festgelegt. Desweiteren wird angeordnet, welche
  und wie viele Scheidemünzen entweder überhaupt oder nach Verhältnis mit der
  Hauptmünze geprägt werden dürfen. Schließlich werden Valvations-Tabellen
  herausgegeben, in denen bestimmt wird, wie hoch einige auswärtige Münzsorten
  oder auch nach einem älteren Fuß ausgeprägte inländische Münzen entweder
  kursieren dürfen oder von den Münzstätten eingewechselt werden.   
  
    - Konstantin der Große erschafft eine neue Münzordnung (306–337). 
      Als Grundlage dient der Solidus als Goldmünze, der später in in drei
      Tremessi unterteilt wird. Aus einem römischen Pfund (327,45g) werden
      später nach dem Edikt von Vernon (754/755) 22 Solidi zu je 12 Denare
      geschlagen. 
   
    - 
      Karlsfuß: Karl der Große legt in seiner Münzordnung 793/794
      fest, dass aus einem Pfund Silber (Karlspfund, lb) 240 von allen anerkannte Pfennige (novi denarii) zu
      prägen sind. Das Münzpfund ensteht. Die Münzen dürfen nur noch in den
      Pfalzen Karls des Großen geprägt werden.
 
      Vollkommen unerwartet wird 1996 bei Grabungen in der Kaiserpfalz
      Ingelheim eine solche, gut erhaltene Goldmünze Karls des Großen
      gefunden.   
    - 
      Die Eßlinger Reichsmünzordnung vom 10. Nov. 1524 (Kaiser Karl V.) 
      bestimmt die Kölner Mark (1 Kölner Mark Feinsilber = 233,856g) als
      Grundgewicht für den Münzfuß. Die übrigen Regeln dieser ersten
      allgemeinen Reichsmünzordnung werden fast nirgends umgesetzt.
      Zu den weiteren Details siehe hier. 
    
    - Der Reichstag zu Augsburg (1566) beschließt, im Heiligen Römischen
      Reich den Reichstaler (den sogenannten 
      Speziestaler à 24 Groschen) im 9-Talerfuß (Reichsmünzfuß) zu prägen
      (dritte allgemeine Reichsmünzordnung).
  
    - 
      Der Zinnaische Münzfuß ist 1667 zwischen Brandenburg und
      Kursachsen vereinbart worden. Braunschweig-Lüneburg schließt sich wenig
      später an. Der alte Reichsmünzfuß von 1566 wird in Zinna zu einem
      10½-Talerfuß oder 15¾ Guldenfuß abgeändert, das heißt 2
      Taler = 3 Gulden. Also werden nun 252 statt wie bisher 216 Groschen aus der 
      feinen Mark Silber geschlagen 
      und ein Speziestaler entspricht nun 28
      Groschen.
      Den Kuranttaler verwendet man als Zähltaler, er gilt 90 Kreuzer bzw. 36
      Mariengroschen (= 24 gute Groschen).  
    - 
      Der Leipziger Fuß ist 1690 zwischen Kurbrandenburg, Kursachsen
      und Braunschweig-Lüneburg (Hannover) vereinbart worden und entspricht einem
      12-Talerfuß (18-Guldenfuß; 1 Speziestaler
      zu je 32 Groschen). Aus jeder feinen Mark Silber werden 18 Stück
      ⅔ Taler, 36 Stück ⅓ Taler usw. geschlagen. Damit ist einer
      dieser nicht geprägten Rechnungstaler oder Kuranttaler (= 24 Groschen)
      gleich 1⅓ Speziestaler. Der Leipziger Fuß wird 1738 zum Reichsfuß
      erhoben.
  
    - 
      Der preußische oder Graumannsche Münzfuß oder preußische
	Kurantfuß von 1750 ist ein 14-Talerfuß (21-Guldenfuß);  
      14 Taler zu je 16,704g Silber aus einer feinen Kölner Mark.
      Der Preußische Bankofuß von 1765 setzt 10⅔ Taler oder
      Pfund Banko à 24 gute Groschen Banko je feine Kölner Mark und entspricht einem 16 Guldenfuß. 
     
    - 
      Der österreichisch-bayrische Konventionsfuß von 1753 legt
      einen 20-Guldenfuß (13⅓-Talerfuß bzw. 10-Talerfuß für den
      Konventionstaler) fest. 1 Reichs- (Kaiser-) oder Konventionsgulden =
      11,693g Feinsilber (als Basis dient die Wiener-kölner Mark zu
      233,87g). Der Konvention treten später bis 1763 der bayrische, 
      schwäbische, ober- und niederrheinische Kreis sowie der Kurfürst und die
      Herzöge von Sachsen bei. 
 
      Der 24-Guldenfuß von 1776 ist eine Modifikation des 20-Guldenfußes gewesen,
      indem nur der (süddeutsche) Gulden einen geringeren Wert erhält. Er wird
      von Bayern und den benachbarten Staaten angenommen und gilt bis zum
      Abschluss der Münzkonvention unter den Zollvereinsstaaten in Bayern,
      Württemberg, Baden, Hohenzollern, Großherzogtum Hessen, Nassau, Koburg und
      Meiningen. Dagegen bleiben Österreich, Sachsen und
      Braunschweig-Wolfenbüttel bei dem älteren Konventionsfuß. 
    - Der kölnische Kurantfuß setzt 16 16/39 kölnische Kuranttaler à
      78 Albus, also 24 8/13 Gulden je feine Mark
      Silber.
    
  
    - Der preußische 30-Talerfuß basiert auf einem Pfund zu 500g
      Feinsilber, also 1 Taler preußisch = 16⅔g Silber. Analog wird
      zeitgleich für Österreich der 45-Guldenfuß und für Süddeutschland der 
      52½-Guldenfuß eingeführt.
 
    - Nach dem schleswig-holsteinischen Kurantfuß gehen 34 11/16 
      Mark (3 Mark = 1 Taler) auf eine Mark Feinsilber.
 
      Bei der Hamburger Girobank (gegründet 1619 zur Vereinfachung des
      Zahlungsverkehrs) rechnet man zunächst 27 Mark 
      Banco auf die feine
      Mark Silber und 1 Reichstaler = 3 Mark Banco = 48 ßl. Da die Mark Banco
      einen Giroanspruch auf ungemünztes Silber begründet, die eingezahlen
      Reichstaler aber abgenutzt und unterwertig geprägt worden sind, legt
      1769 der hamburgische Bankfuß 27 5/8 Mark 
      Banco oder 9 5/24 
      Reichstaler (3 : 1) fest; seit 1777 gilt der Altonaer Bankfuß 
      mit 27¾ Mark Banco oder 9¼
      Reichstaler (3 : 1) je feine Kölner Mark.
 
      Im Jahr 1726 führen die beiden Hansestädte Hamburg und Lübeck einen 
      34-Mark-Fuß ein, dem sich Lauenburg und Mecklenburg-Schwerin (1763)
      anschließen. Der Lübecksche oder lübische Münzfuß
      (oder Lübischer Kurantfuß) rechnet die Mark Feinsilber zu 34
      Kurantmark oder 11⅓ Kuranttaler (3 : 1), wird aber ein bloßer
      Rechnungsfuß, da man sich im Verkehr der groben Sorten des Graumannschen 
      14-Talerfußes bedient, wobei man den Taler zu 40 Schilling
      oder 2½ Kurantmark rechnet, so dass dieser lübische Münzfuß
      tatsächlich ein 35-Markfuß
      ist. In der Tat gilt ab 1855 bis zur Einführung der deutschen
      Reichswährung ein 35-Kurantmarkfuß. Der eigentliche lübische Münzfuß
      gilt in Lübeck und im Kleinverkehr in Hamburg. 
  
  
    Remedium: Das Remedium – also die zulässige Abweichung vom
    festgelegten Gewicht (Schrot) und Edelmetallgehalt (Korn) der Münzen
    – kann durchaus zu signifikanten Abweichungen führen, wenn man
    theoretische und empirische Gewichte der Münzen vergleicht. So wird
    beispielsweise 1726 in Frankreich festgelegt, dass aus der 22 karätigen
    Troymark (zu 244,7529g bzw. 4608 französische Grän) 30 Louis d'or zu
    schlagen sind. Damit entspricht eine Troymark Feingold 32,7272 Louis d'or
    (= 30 / 22 × 24). Die Prägung wird als rechtmäßig angesehen, wenn
    ein Remedium von 12 Grän am Schrot und 10/32 Karat am Korn eingehalten
    wird. Bei einem vollständig ausgeschöpften Remedium lassen sich nun 33,286
    (= 4608/(4608-12)×24/(22-10/32)×30) Louis d'or aus der feinen 
    Troymark schlagen. Vgl. hierzu Neueste Geld-, Münz-, Mass- und
    Gewichtskunde ... (ohne Verfasser,
      1814), S. 23.